Webradios müssen bei der GEMA lizenziert werden
Gerichte entscheiden zugunsten der GEMA
Das Oberlandesgericht (OLG) München (Az: 29 U 4432/14 und 29 W 2271/14) sowie die Landgerichte (LG) Köln (Az:14 O 334/14) und München (Az: 7 O 10077/14) bestätigen, dass Webradios, die in Deutschland Werke von Musikurhebern, die Mitglied der GEMA oder einer ausländischen Schwestergesellschaft sind, senden, bei bei der GEMA eine Lizenz erwerben müssen.
Gegen einen deutschen Webradiobetreiber hat die GEMA als Interessenvertretung Ihrer Mitglieder geklagt, der mehrfachen Aufforderungen zur Lizenzierung nicht nachgekommen war. Der Webradioleiter hatte sich darauf berufen , sein Radio sei bereits durch den nordamerikanischen Stream-Hoster SoniXCast lizenziert. Das OLG München. LG Köln und LG München haben in ihren Urteilen bestätigt, dass diese Lizenzierung für das Senden aus Deutschland jedoch nicht ausreichend ist.
Informationen zur Lizenzierung von Webradios finden Sie auf www.gema.de/webradio
Links:
www.gema.de/aktuelles/deutsche_webradios_muessen_bei_der_gema_lizenziert_werden/