Urteil: GEMA ist nicht berechtigt Gebühren an Verlage auszuschütten
Nach dem BGH Urteil in der Sache Vogel./. VG Wort folgt nun das Berliner Kammergericht dem BGH bzgl. Verlegeranteilen von Wahrnehmungsgesellschaften.
Die GEMA ist demnach nicht berechtigt, aus den dem Urheber zustehenden Vergütungen die Verlegeranteile in Abzug zu bringen.
Das Berliner Kammergericht gab heute (Montag, den 14. November 2016) dem Musiker Bruno Gert Kramm im Streit mit der GEMA überwiegend Recht, dass die Verwertungsgesellschaft im vorliegenden Fall nicht mehr einen Teil der Tantiemen an die Verlage ausschütten darf.
Folge dieses Urteils ist, dass nun die Musikverlage, die zu Unrecht vereinnahmten Tantiemen sehr wahrscheinlich zurückerstatten müssen.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kramm wurde vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Poll (http://www.poll-medialaw.de). Die Klage wurde von der Piratenpartei finanziert.
https://www.telepolis.de/news/Das-Ende-der-GEMA-so-wie-wir-sie-kennen-3465396.html