Musikfolgen müssen bei Karaoke-Veranstaltungen eingereicht werden

Karaoke wird nach GEMA Live-Musiktarif zzgl. GVL abgerechnet

Die GEMA lizenziert Karaoke-Veranstaltungen nach den Vergütungssätzen U-V zzgl. eines 20%-igen GVL-Zuschlages. Für Nutzungslizenzen nach einem Live-Musiktarif wie z. B. U-V, U-K, U-ST bestehen nach § 13 b (2) Urheberrechtswahrnehmungsgesetz seitens des Veranstalters die Pflicht, eine Aufstellung der benutzten Werke zu übersenden.

Für Karaoke-Veranstaltungen ist demnach eine Musikfolge bei der GEMA nach der Veranstaltung einzureichen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt je nach Gesamtvertrag des Partners bei dem der Kunde Mitglied ist, ein Teil des Gesamtvertragsnachlasses.