Musikfolgen können bei Karaoke-Veranstaltungen eingereicht werden

Karaoke wird nach GEMA Live-Musiktarif zzgl. GVL abgerechnet

Die GEMA lizenziert Karaoke-Veranstaltungen nach den Vergütungssätzen U-V zzgl. eines 20%-igen GVL-Zuschlages. Für Nutzungslizenzen nach einem Live-Musiktarif wie z. B. U-V, U-K, U-ST bestehen nach § 13 b (2) Urheberrechtswahrnehmungsgesetz seitens des Veranstalters die Pflicht, eine Aufstellung der benutzten Werke zu übersenden. Dies ist bei Karaoke-Veranstaltungen nicht zwingend notwendig.

Für Karaoke-Veranstaltungen kann demnach eine Musikfolge bei der GEMA nach der Veranstaltung einzureichen. Wird zu einer Karaoke-Veranstaltung keine Musikfolge eingereicht, wird keine Nachberechnung für fehlende Musikfolgen von der GEMA erstellt.
Um den Gesamtvertragsnachlass zu erhalten ist es wichtig, dass Sie die Veranstaltung rechtzeitig im voraus bei der GEMA anmelden.
(Update vom 29.01.2025 zu Musikfolgen/Karaoke in diesem Beitrag erstellt)