Kopieren von Noten

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VG Musikedition

Für einige unserer Mitglieder (Musiker, Musikschulen, Gemeinden) ist dieses Thema NOTENKOPIEN sehr wichtig. Hier eine ausführliche Erläuterung der VG Musikedition, Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel von Thomas Tietze (Quelle: VG Musikedition, den Link zum Download der Broschüre finden Sie unten).

Warum das Fotokopieren von Noten KEIN Kavaliersdelikt ist
„Täter im Frack“
Informationen für Musiker, Pädagogen, Schüler und Studierende

WAS SAGT DER GESETZGEBER?

Deutliche Umsatzeinbußen bei den Musikverlagen – bei den Chorverlagen teilweise um bis zu 60% -, entsprechende Rückgänge bei Komponisten und Bearbeitern, Verringerung und gleichzeitige deutliche Verteuerung der Neuerscheinungen, Existenzbedrohung zumindest der spezialisierten kleineren Verlage und der Autoren. Am Ende einschneidende Veränderungen in der Verlagsszene.
Was sich hier fast anhört wie das Drehbuch zu einem neuen Hollywoodthriller, ist seit einiger Zeit leider traurige Realität geworden. Es sind die zwangsläufigen Konsequenzen des schlichtweg illegalen Notenkopierens, ausgeführt von unzähligen Musikern, Pädagogen, Studenten, Schülern usw. Gerade in der musikalischen Ausbildung, aber auch im Chorbereich gehört das Kopieren von Noten mehr oder weniger zum Alltag. Ein Grund für diese Situation ist sicher auch im mangelnden Unrechtsbewusstsein der Musiker zu sehen. Im Folgenden gibt daher Thomas Tietze, Rechtsanwalt und Urheberrechtler in Kassel, einen Überblick über die Rechtslage:

„Die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (…) ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (…)“. So das Gesetz, nämlich der § 53 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Eine deutliche Sprache! Und mit anderen, noch verständlicheren Worten: Das Vervielfältigen, also auch das Kopieren von Noten, ist verboten! Damit sind alle diejenigen Werke gemeint, deren Urheber (Komponisten, Bearbeiter, Arrangeure, Textdichter, Fingersatzschreiber etc.) noch leben oder noch keine 70 Jahre tot sind. Und diese Voraussetzung erfüllen die meisten der immer wieder kopierten Werke und Ausgaben. Gerade im Bereich der musikalischen Ausbildung, des Laienmusizierens sowie im Chorgesang ist der Anteil von geschützten Bearbeitungen jeglicher Art übrigens sehr hoch. Also: Auch Bearbeitungen und Arrangements (Sätze) ansonsten freier Werke jeglicher Art gelten als geschützte Werke und dürfen nicht kopiert werden. In Zweifelsfällen kann die GEMA oder die VG Musikedition hierzu nähere Auskunft geben. Aber auch bei Kompositionen, deren Urheber und Bearbeiter bereits länger als 70 Jahre tot sind, kann ein Urheberrechtsschutz, ein richtiger „Leistungsschutz“ gegeben sein. Dann nämlich wenn es sich bei den verwendeten Noten um eine wissenschaftliche Neuausgabe im Sinne des § 70 UrhG handelt. Gerade bei so genannten Urtextausgaben ist hier in der Regel also ein Schutz gegeben. Oder die benutzte Ausgabe ist eine so genannte Edito Princeps, die Erstausgabe eines bisher nicht erschienen Werkes (§ 71 UrhG). Auch bei solchen Werken kann das Kopieren und Vervielfältigen demnach verboten sein. Um hier keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, empfiehlt sich eine Nachfrage bei der VG Musikedition oder ein Blick in deren Online-Kataloge. Nebenbei übrigens: Bei diesen beiden zuletzt genannten Gruppen (§§70/71 UrhG) sind auch die Aufführungen, CD-Einspielungen, Online-Nutzungen etc. Tantiemen – an die VG Musikedition – zu zahlen. Man sollte daher nicht vergessen, die entsprechenden Werknutzungen auch dort anzumelden.

Generelles Kopierverbot

Außerdem ist es, entgegen einer weit verbreiteten Annahme, für die Rechtswidrigkeit des Kopierens vollkommen unerheblich, ob die Kopien für den rein privaten Gebrauch hergestellt werden oder für Konzerte, CD-Aufnahmen oder sonstige, gewissermaßen öffentliche Zwecke dienen sollen. Dies war früher zwar der Fall, mit der Änderung des UrhG im Jahre 1985 wurde diese Einschränkung des Kopierverbots durch den Gesetzgeber jedoch aufgehoben. Also auch das Kopieren zum Proben und Üben, zum Mitlesen, zum Werkstudium oder etwa zum Schonen der Originale ist verboten.

KAUM AUSNAHMEN

Aber kein Gesetz ohne Ausnahme. Diese Ausnahmen bestehen – neben dem schlichten handschriftlichen „Abschreiben“ darin, dass entweder die Kopie zur Aufnahme in ein Archiv vorgenommen wird. Dann aber muss die Kopie von einem eigenen Exemplar hergestellt werden (Kopien von entliehenen Exemplaren sind nicht zulässig!) und – das ist entscheidend – die Aufnahme in ein Archiv geboten sein. Das aber ist sie so gut wie nie, da ja immer auch die originale Kopiervorlage in das Archiv eingestellt werden kann. Außerdem dürfte es für Musiker keine Gründe geben, von einem Werk gerade eine Kopie und nicht das Originalexemplar ins Archiv zu stellen. Nächste Ausnahme: Originalausgaben des zu kopierenden Werkes sind seit mindestens zwei Jahren vergriffen. Auch dieser Fall dürfte in der Praxis so schnell nicht relevant werden, da Werke, die wenigstens noch antiquarisch erhältlich sind, nicht zwangsläufig als „vergriffen angesehen werden. Überdies sind die Verlage in der Regel in der Lage, auch nicht mehr im Lager befindliche Noten auf Anfrage einzeln herzustellen (Printing on Demand).
Wer trotzdem meint, genau diese Ausnahmen trägen auf ihn zu, muss sich schnell eines besseren belehren lassen. Denn all diese Ausnahmen sind im Grunde keine, da die ausnahmsweise legal hergestellten Kopien niemals verbreitet oder gar zu öffentlichen Wiedergaben (Gemeindegesang, Konzert, CD-Einspielung etc.) benutzt werden dürfen. Vor Illusionen wird daher gewarnt. Fazit: Jedenfalls hinsichtlich urheber- und leistungsschutzrechlich geschützter Werke ist das Kopierverbot für Noten de facto absolut. Aber damit nicht genug. Auch bei Werken, auf denen kein, wie auch immer begründeter Urheberrechtsschutz mehr liegt, kann das Vervielfältigen von Noten, jedenfalls zu einem anderen als dem rein privaten Gebrauch (etwa Hausmusik), verboten sein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt hier die entsprechende Rechtsgrundlage. Wenn nämlich das Kopieren und Vervielfältigen in kommerzieller Absicht geschieht, die Noten etwa weiterverkauft werden sollen, kann dieses Handeln als Verstoß gegen die §§3 und 4 UWG angesehen werden. Immerhin bedient sich der Raubkopierer ja eines fremden Arbeitsergebnisses zwecks Förderung des eigenen Erwerbs. Wenn beispielsweise Musikschullehrer oder Chorleiter Noten kopieren und an die Mitglieder ihres Chores oder an Schüler, zu welchem Preis auch immer, verkaufen, kann schon von wettbewerbswidrigem Verhalten gesprochen werden. Man muss dazu kein professioneller Notenverlag sein. Dasselbe gilt für die Zusammenstellung „eigener“ Unterrichtsliteratur aus verschiedenen Notenausgaben oder Schulwerken. Unter Umständen kann sogar die Verwendung der Kopien im Konzert genügen. Allerdings gilt das Gesagte nur bei ansonsten gemeinfreien Noten, deren Stich nicht länger als 50 Jahre zurückliegt.

Was heißt kopieren?

Was heißt eigentlich „Kopieren“? Ist damit nur der Gang in den Copy-Shop gemeint? Darf ich also meinen PC nebst entsprechendem Notenschreibprogramm benutzen, das Werk eingeben, ausdrucken und dann kopieren – und so das Gesetz umgehen? Darf ich mir die Noten von einer CD-ROM, Midi-File oder ganz einfach online besorgen und dann einfach, bearbeite oder unbearbeitet, ausdrucken? Oder darf ich eine Folie mit geschützten Werken herstellen und diese dann etwa zum Gemeindegesang auf eine Leinwand projizieren? Oder Liedtexte mittels Beamer sichtbar machen? Nein. Alle genannten Tatbestände fallen eindeutig unter das Kopierverbot des § 53 Abs. 4 UrhG. Insbesondere das heute weit verbreitete Eingeben in den PC ist nur dann ohne Genehmigung durch den Rechtsinhaber erlaubt, wenn es bei dem Eintippen (dem bereits erwähnten „Abschreiben“ im Sinne des Gesetzes) bleibt und nicht etwa die einmal (!) ausgedruckten Noten ihrerseits wieder kopiert werden oder einfach 20-fach ausgedruckt werden.

LEGALE KOPIEN

Das Kopieren wie auch der mehrfache Ausdruck von selbst, auch handschriftlich („Abschreiben“), erstelltem Notenmaterial auf der Basis eines geschützten Werkes ist eine verbotene Vervielfältigung. Dasselbe gilt natürlich auch für den Ausdruck auf der Basis einer Datei eines Offline- oder Online-Datenträgers. Auch das ist, wie übrigens bereits das bloße Downloaden von Dateien geschützter Werke, eine verbotene Vervielfältigung.

Wer kann legal Vervielfältigungen von Noten oder auch Liedtexten herstellen?

Ganz einfach: Abgesehen von den oben vorgestellten, praktisch irrelevanten, Ausnahmen zunächst einmal jeder, der eine Genehmigung des Inhabers der grafischen Vervielfältigungsrechte an dem Werk besitzt. Und das ist im Regelfall der Musikverlag, aus dem die Noten stammen oder die schon erwähnte VG Musikedition in Kassel. Letztere ist im Besitz der Vervielfältigungsrechte u. a. für den Gebrauch im Schulunterricht, im Gottesdienst (und anderen kirchlichen Veranstaltungen) sowie für den Gebrauch in Musikschulen, Volkshochschulen und Kindergärten. Natürlich können Verlage auf Anfrage auch autorisierte Kopien herstellen. Allerdings ist dies für die Verlage verhältnismäßig aufwändig und kann daher recht teuer sein.

Die VG Musikedition hat Pauschalverträge mit den beiden großen Kirchen, zahlreichen freikirchlichen Verbänden und der Kultusministerkonferenz für die allgemein bildenden Schulen abgeschlossen. Diese Institutionen zahlen jährlich an die VG Musikedition einen bestimmten Betrag und erhalten dafür – im Voraus – die Genehmigung zur Herstellung von Kopien/Vervielfältigungen näher bestimmter Art durch ebenfalls bestimmte, eng umgrenzte Personengruppen. Pfarrer dürfen danach ausschließlich (!) für den Gemeindegesang im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen (z. B. Trauungen, Taufen) einzelne Lieder und Texte kopieren und in die Kirchenbänke legen; für den Kirchenchor gilt das nicht. Außerhalb des Gottesdienstes jedoch (Aufführungen, sonstige öffentliche Wiedergaben etc.) ist die Verwendung von Kopien nicht gestattet. Lehrer dürfen nur dann ohne ausdrückliche Genehmigung kopieren, wenn sie an einer allgemein bildenden Schule tätig sind und sie die Kopien ausschließlich für den unterrichtsgebrauch maximal in Klassenstärke herstellen.

Die VG Musikedition ist zwar auch Inhaber der Vervielfältigungsrechte zum Gebrauch in Musikschulen, es gibt hier jedoch keine Pauschalverträge. Für Musikschulen gilt daher, dass sie sich zur Einholung von notwendigen Genehmigungen zwar nicht an die Verlage selbst, sondern an die VG Musikedition wenden müssen, die hierfür detaillierte Tarife festgelegt hat. Aufgrund von Gesamtverträgen mit den Verbänden (abgeschlossen bereits derjenige mit dem BdPM) kann sich aber eine Tarifreduktion von bis zu 20% ergeben. Aber auch hier dürfen Kopien dann nur in einem sehr eng umrissenen Umfang (niemals z. B. ganze Bände) hergestellt werden; unbegrenztes Kopieren ist also nicht möglich.
Kindertageseinrichtungen können, sofern keine Pauschalverträge mit kommunalen Spitzenverbänden oder anderen Institutionen bestehen, einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abschließen, der ebenfalls das Kopieren von Noten und Liedtexten in bestimmtem Rahmen erlaubt.

Alle anderen Musiker, Privatmusikerzieher (auch wenn sie sich selbst als „Musikschule“ bezeichnen sollten), Studenten, Hochschullehrer, Chorleiter (auch von Kirchenchören!) etc. müssen sich hinsichtlich einer Kopiergenehmigung an die Rechtsinhaber (meist sind dies Verlage) direkt wenden.

KONSEQUENZEN

Mit welchen Konsequenzen muss nun der „Notenpirat“ rechnen, wenn er unerlaubte Vervielfältigungen hergestellt hat?
Das Gesetz ist auch hier wieder eindeutig. Kopieren bzw. Vervielfältigung von geschützten Noten ohne Genehmigung des Rechtsinhabers ist rechtswidrig und somit illegal. Nochmals ein Gesetzeszitat (§ 106 UrhG): „Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder Bearbeitung (…) vervielfältigt (…), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Bereits) der Versuch ist strafbar.“ Auch wenn es sich im streng juristischen Sinne hier „nur“ um ein Vergehen handelt, sind die Strafen doch recht drakonisch. Man muss sich nämlich vor Augen halten, dass das unerlaubte Kopieren nichts anderes ist als Diebstahl. Immerhin hat der Urheber eine Arbeitsleistung erbracht und damit so genanntes geistiges Eigentum geschaffen. Dieses geistige Eigentum kann genauso wie das materielle Eigentum – ein Auto beispielsweise – gestohlen, der Urheber und die sonstigen Rechtsinhaber (Verlage) so um ihren gesetzlich zugesicherten Lohn gebracht werden. Und dieser Lohn ist die notwendige Grundlage für weitere Arbeit, also die Kompositionen oder deren Publikation. Der gesamte Kreislauf des Musiklebens wird gestört – mit den eingangs genannten Konsequenzen. Mit dem illegalen Kopieren wird dem gesamten Musikleben nachhaltig geschadet.

Weiterführende Informationen, insbesondere zu verschiedenen Lizenzmöglichkeiten, auf der Website der VG Musikedition.

Links:
www.vg-musikedition.de/pdf/TaeterImFrack_2012-03-07.pdf
www.vg-musikedition.de/home.php