GEMA Checkliste St. Martin und Infoflyer ehrenamtlicher, sozialer Bereich

Pünktlich zu St. Martin, Lichterfest, Krippenspiel, Adventssingen u. ä. gibt die GEMA eine Checkliste und Ratgeber zur Musiklizenzierung heraus.

Wann ist eine Lizenzierung für die öffentliche Musiknutzung notwendig – wann nicht?

Zur besinnlichen Jahreszeit veranstalten oft Kindergärten, Kirchen, Schulen und Vereine Aufführung mit Musik. Ob diese Musik bei Lichterfesten, St. Martinsumzügen, Krippenspielen oder beim Adventssingen bei der GEMA angemeldet werden muss, ist abhängig von den Musikstücken, die bei der Veranstaltung aufgeführt werden.

Vor allem in der besinnlichen Zeit und bei Laternenumzügen werden häufig Lieder gesungen, die lizenzfrei sind. Lizenzfrei sind Musikstücke von Urhebern, die vor mehr als 70 Jahren verstorben sind sogenannte Volkslieder, deren Autoren oft gar nicht bekannt sind. Unter anderem fallen in diese Kategorie zum Beispiel Lieder wie: „Laterne, Laterne“, „Stille Nacht, heilige Nacht“, „O du fröhliche“ oder auch „We wish you a Merry Christmas“, wenn es sich um deren Originalfassung handelt.

Sonderregelungen der GEMA:

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt auch die Vergütungspflicht für Veranstaltungen der Jugendhilfe, etwa in Wohnheimen für Kinder – und Jugendliche, aber auch für Veranstaltungen der Alten- und Wohlfahrtspflege. Auch Feste der Gefangenenbetreuung oder von Schulen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergütungspflicht befreit. Diese Ausnahmen regelt der Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz.

Voraussetzung ist:

  • Freier Eintritt
  • Veranstalter und auftretende Künstler dürfen damit kein Geld verdienen
  • Die Veranstaltung darf nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein (z. B. eine Schule, die nur die Eltern der Schüler zu einem Krippenspiel einlädt und kein Eintrittsgeld erhebt, muss keine Lizenzgebühr bezahlen. Gegenbeispiel: Die Weihnachtsparty im Jugendhaus, zu der öffentlich in der Presse, oder über soziale Netzwerke eingeladen wird, muss wiederum lizenziert werden.

Sondernachlass der GEMA bei Veranstaltungen für soziale Einrichtungen, Kirchen und Vereine:

Muss eine Veranstaltung angemeldet werden, gewährt die GEMA bei Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem oder sozialem Zweck einen Nachlass in Höhe von 15 % auf den Regelvergütungssatz. Eine Weihnachtsparty im Jugendhaus etwa würde diesen Nachlass dann erhalten, wenn an der Party Jugendliche unter 21 Jahren teilnehmen, weniger als 5 Euro Eintritt verlangt werden und kein Alkohol ausgeschenkt wird.

Lt. GEMA (Link im Anhang) werden Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen, wie Karnevals-, Trachten-, Schützen-, Sport- und Musikvereinen, mit diesem Nachlass abgerechnet. Ebenso werden Veranstaltungen des gemeinnützigen Sportvereins berücksichtigt. Auch eine Weihnachtsfeier mit Konzert einer örtlichen Seniorengruppe wird mit reduzierter Gebühr lizenziert.

St. Martin

Infoblatt_GEMA_St_Martin

gema_info_ehrenamt_sozial_musik

Link zur GEMA-Internetseite:

https://www.gema.de/de/aktuelles