Die Landesregierungen von Bayern, Niedersachsen und Hessen haben mit der GEMA Pauschalverträge geschlossen, die das Ehrenamt finanziell entlasten sollen. Ziel ist es, gemeinnützige, ehrenamtliche Organisationen und Vereine bei der Nutzung von Musik auf Ihren Veranstaltungen finanziell zu entlasten.
Das ehrenamtliche Engagement und ein aktives Vereinsleben soll damit unterstützt und gefördert werden.
Im Jahr 2023 hat das Kultusministerium von Bayern einen solchen Pauschalvertrag abgeschlossen. Es folgten die Verträge mit Thüringen (Pauschalvertrag ausgelaufen am 31.12.2024), Niedersachsen und Hessen.
Im Rahmen von Pauschalverträgen übernehmen diese Länder die Lizenzkosten für bestimmte Musiknutzungen bei gewissen Veranstaltungen. Die zur Verfügung gestellten Summen der Landesregierungen stehen für Vereine und Organisationen bereit, deren Mitarbeitende überwiegend ehrenamtlich arbeiten.
Voraussetzungen für die Förderung ehrenamtlicher Veranstaltungen
Um gefördert zu werden, melden ehrenamtliche Vereine und Organisationen ihre Veranstaltungen im GEMA-Onlineportal rechtzeitig vor Stattfinden an.
Sitz des Vereins/der Organisation
Sitz des Vereins/der Organisation ist in dem jeweiligen Bundesland, das einen Pauschalvertrag mit der GEMA hat. Die rechtliche Organisationsform ist dabei nicht relevant.
Bis zu vier Veranstaltungen im Jahr
Bis zu vier Veranstaltungen pro Jahr und Verein/Organisation – so lange, bis das vereinbarte Kontingent erreicht ist. Weitere Veranstaltungen können nach den üblichen GEMA-Tarifen lizenziert werden.
Kein Eintritt
Damit die Veranstaltung von der Pauschale abgedeckt ist, darf sie keine kommerziellen Ziele verfolgen. Es darf kein Eintritt verlangt werden. Eine Veranstaltung auf Spendenbasis ist erlaubt. Auch der Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, solange damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
Maximal 500 Quadratmeter Fläche
Die maximale Veranstaltungsfläche von 500 Quadratmetern darf nicht überschritten werden.
Ehrenamt
Die Lizenzkosten werden für Vereine und Organisationen übernommen, deren Mitarbeitende überwiegend ehrenamtlich arbeiten.
Gemeinnützigkeit
Der Vertrag gilt für Vereine und Organisationen, die ehrenamtliche und vorwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Paragrafen § 52 Abs. 1 AO, §53 oder §54 Abs. 1 AO der Abgabenordnung verfolgen. Wenn die Organisation über eine entsprechende Bestätigung verfügt (Freistellungsbescheid o. ä.) kann die Veranstaltung dem Pauschalvertrag unkompliziert zugeordnet werden. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, kann bei der GEMA ein alternativer Nachweis zur Prüfung (Satzung o. ä.) eingereicht werden.
Folgende Veranstaltungen sind abgedeckt:
- Eintrittsfreie Veranstaltungen (Spenden sind erlaubt)
- Veranstaltungen mit Live-Musik sowie Musik von Tonträgern wie CDs, MP3, Streamingdienst
- Veranstaltungen in Räumen oder im Freien (Fläche bis maximal 500 Quadratmeter)
Folgende Veranstaltungen sind nicht abgedeckt:
- Festivals oder Konzerte
- Theater/Kabarett
- Tanzkurse oder Sportveranstaltungen
- Streaming-Veranstaltungen
- Dauerhafte Hintergrundmusik (z. B. in Vereinsheimen, auf Weihnachtsmärkten via Lautsprecher)
- Veranstaltungen mit Eintritt
- Festumzüge
- Public Viewing
Für folgende Tarife gilt der Pauschalvertrag:
- U-V = Veranstaltungen mit Livemusik
- M-V = Veranstaltungen mit Tonträgern
- U-ST = Unterhaltungsmusik im Freien ohne Eintritt
Folgende Informationen finden Sie hierzu auf der Internetseite der GEMA:
Ehrenamt Niedersachsen GEMA
Ehrenamt Bayern GEMA
Ehrenamt Hessen GEMA
Ehrenamt Thüringen GEMA_ausgelaufen
GEMA Ehrenamt
Pressemitteilung GEMA 12/2024
Veröffentlichung der Länder:
https://www.stmas.bayern.de/ehrenamt/pauschalvertrag-gema/
https://hessen.de/presse/gema-befreiung-fuer-ehrenamt-zum-1-januar-2025
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/entlastung-fur-vereine-und-organisationen-das-land-niedersachsen-ubernimmt-zukunftig-die-gema-gebuhren-236763.html
Informationsbroschüre der GEMA:
GEMA_Ehrenamt_Soziales_Flyer
Verfasserin: Paula, 19.02.2025