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GEMA Gutschrift für Schließzeiten beantragen (Corona-Lockdown)

Bereits im März 2020 hatte die GEMA erklärt, die Lizenzgebühren für den Zeitraum behördlich angeordneter Schließungen zu erstatten (https://www.gemazahler.de/gema-laesst-lizenzvertraege-waehrend-der-dauer-der-betriebsschliessung-ruhen/). Die Beantragung der Gutschriften soll ab Mitte September 2020 möglich sein.

Voraussetzung für eine Rückerstattung bzw. Gutschrift ist, dass der Musiknutzer seine individuellen Betriebsschließzeiten der GEMA über das GEMA-Onlineportal (www.gema.de/portal) ab Mitte September 2020 mitteilt. Hierzu muss er sich unter seinem Profil einloggen (falls noch nicht vorhanden, muss ein Profil angelegt werden). Dort findet der Kunde auf seinem Dashboard die Kachel „Meine Corona-Schließzeiten“. Hier kann der Zeitraum der Schließung für jeden Betrieb einzeln eingetragen werden (frühestens ab dem 16. März 2020). Um die Rückerstattung, bzw. Gutschrift beantragen zu können ist ein Code notwendig. Dieser wird von der GEMA an die Musiknutzer per Post versandt. Alle Lizenznehmer, die von Corona-Schließungen betroffen sind, bzw. waren, erhalten ein Informationsschreiben der GEMA mit diesem Code. Sollte ein Kunde dieses Schreiben nicht erhalten haben, kann ein Code auch über das Online-Portal der GEMA angefordert werden. Der Versand des Codes erfolgt per Post.

Registrierung im Online-Portal der GEMA:

  1. Registrieren Sie sich unter gema.de/register als Musiknutzer. Sobald Sie die Registrierung bestätigt und Ihr persönliches Kennwort gesetzt haben, können Sie sich anmelden.
  2. Damit Ihre Kundendaten dem neuen Nutzerprofil eindeutig zugeordnet werden können, geben Sie bitte anschließend Ihre Kundennummer und den von der GEMA zugesandten Code ein.

Nach Anklicken von „Schließung mitteilen“ kann der Schließungszeitraum für den ausgewählten Nutzungsort eingegeben werden. Hierbei wird zwischen „vollständiger Schließung“ und „teilweiser Schließung“ unterschieden. Eine „teilweise Schließung“ liegt vor, wenn nur ein Teil des Betriebs aufgrund von behördlichen Anordnungen geöffnet werden durfte. Der Kunde muss hier zusätzlich zu den Schließzeiten angeben, wie groß die Gesamtfläche seines Betriebes ist und wie groß die geöffnete Fläche war. Bei einer teilweisen Schließung werden unabhängig von den benötigten Tarifmerkmalen immer die Quadratmeter abgefragt. Der Kunde hat die Möglichkeit über ein Bemerkungsfeld einen Hinweistext einzugeben. Sobald der Lizenznehmer auf „Absenden“ gedrückt hat, bekommt er im Portal eine Erfolgsmeldung angezeigt und die gemeldeten Schließzeiten sind am Nutzungsort ersichtlich.

Die Gutschriftaktion soll einfach und so effizient wie möglich aufgebaut sein. Die GEMA verzichtet auf komplizierte Nachweispflichten. Falls ein Betrieb noch aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen hat, kann der aktuelle Zeitraum angegeben und der Folgezeitraum später nachgereicht werden.

Je nach Fall (z. B. Rechnung durch den Kunden bereits bezahlt) wird eine automatische Rückzahlung veranlasst oder eine offene Forderung der GEMA um den Betrag der Gutschrift reduziert. Der Kunde erhält einen Stornobeleg, welcher die Information darüber enthält, welcher Betrag aus der ursprünglichen Rechnung storniert wird.

Hinweis zum Code, der von der GEMA an die Lizenznehmer per Post versendet wird:

Die GEMA bittet die Kunden darum, dass der Code gut aufbewahrt wird. Damit kann sich der Kunde künftig bei telefonischen Anfragen authentifizieren oder weitere Mitarbeiter und Kollegen Zugriff auf das Onlineportal ermöglichen.

Sie brauchen Unterstützung bei der Registrierung und Beantragung?

Die GEMA hat einen Fragenkatalog zusammengestellt. Diesen finden Sie hier:

https://www.gema.de/de/w/corona-pandemie-hilfe-fuer-mitglieder-und-kunden-der-gema

Gerne können Sie uns anrufen. Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.