GEMA kündigt Verträge für Musik auf Internetseiten (VR-W I)
In diesen Tagen treffen bei Musiknutzern, die auf ihrer Internetseite Musik aus dem GEMA-Repertoire nutzen, die Kündigung seitens der GEMA ein.
Die GEMA hat die Onlinenutzung von Musik neu strukturiert:
Der Tarif VR-W I für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten
wurde zum 01.01.2018 durch den
Tarif VR-OD 10 – Lizenzierung von Onlinenutzungen (Musik-on-Demand, Video-on-Demand, Hintergrundmusik, Lineares Streaming) geringen Umfang
ersetzt.
Die GEMA kündigt Verträge, die im Tarif VR-W I abgeschlossen worden sind, zum Ende der Fälligkeit und bittet um neue Angaben um eine Lizenz nach Vergütungssatz VR-OD 10 zu erstellen. Ein Fragebogen liegt der Kündigung bei.
Tarif VR-OD 10
Dieser Tarif gilt, wenn Musik oder Videos mit Musik auf der Webseite oder vom Webserver in geringem Umfang zum Abruf per Download und/oder Streaming, als Hintergrundmusik oder mittels Linearem Streaming angeboten wird. Umfasst sind auch Eigen- oder Produktwerbung.
Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der Abrufe und erfolgt bis zu maximalen Abrufgrenzen in bestimmten Nutzungskategorien pauschal, solange mit dem Angebot nicht mehr als 24.000,00 Euro netto im Jahr eingenommen werden.
Der Tarif richtet sich z. B. an folgende Musiknutzer:
- Firmen, Vereine, Privatpersonen
- Musikgruppen, Bands, Kapellen, Chöre, Blaskapellen
- Spielmannszüge, Musikkorps, Alleinunterhalter
Die GEMA unterscheidet folgende Arten des Abrufes:
- Musik-on-Demand und Video-on-Demand zum Download: Nutzer können zu jeder Zeit Musikinhalte von der Internetseite herunterladen und speichern.
- Music-on-Demand und Video-on-Demand zum Streamen: Nutzer können Musikinhalte jederzeit über ein Wiedergabemedium, z. B. Smartphone, von der Internetseite abspielen – ohne diese speichern zu können.
- Hintergrundmusik: Öffnen Nutzer die Internetseite, startet dort automatisch Hintergrundmusik.
- Lineares Streaming: Auf der Internetseite werden Musikinhalte zu einem definierten Startzeitpunkt wiedergegeben und Nutzer können diese nur zu diesem Zeitpunkt empfangen.
Soweit der Webseitenbetreiber ein ehrenamtlich geführter / betriebener Verein oder eine ehrenamtlich geführte / betriebene Institution ist und eine Bescheinigung seiner Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO (Abgabenordnung) vorlegt, wird ein Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15 % auf diese Vergütungssätze VR-OD 10 eingeräumt. Voraussetzung ist, dass mit dem Onlineangebot keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
VR-OD 10 gilt nicht für:
- Konzertfilme /Musikformate
- Spielfilme und Serien (ab 40 Minuten)
Hier gilt der Tarif VR-OD 4
https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/musik-auf-internetseiten/
Vergütungssatz VR-OD 10 ab 01.01.2018:
Vergütungssatz VR-W I, der von VR-OD 10 abgelöst wird: