Schiedsstellenverfahren zu den geplanten GEMA-Tarifen M-V und U-V
Das Schiedsstellenverfahren durch die GEMA erklärt (Quelle: GEMA)
Weil die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. die neuen Vergütungssätze U-V und M-V abgelehnt hat, stellte die GEMA Antrag auf ein Schiedsstellenverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Die Hintergründe:
In den letzten Wochen und Monaten war die GEMA fast täglich Gegenstand medialer Berichterstattung und öffentlicher Diskussion. Hintergrund dieser Diskussion ist das Tarifsystem im Bereich der Aufführungsrechte, das von Politik und Kunden als zu komplex, zu wenig nachvollziehbar sowie zu unausgewogen kritisiert wurde. Hier hat die GEMA reagiert und die Tariflandschaft vereinfacht: Aus elf verschiedenen Tarifen werden künftig zwei. Ein Vergütungssatz für Veranstaltungen mit Livemusik (U-V) und ein Vergütungssatz für Veranstaltungen mit Tonträgerwiedergaben (M-V). Ausgenommen davon sind Konzerte, hier gelten die Vergütungssätze U-K.
Die neuen Tarife sind linear aufgesetzt und damit überschaubarer und transparenter; die Veranstaltungsfläche und das Eintrittsgeld sind Berechnungsgrundlage. So müssen zukünftig im Verhältnis alle gleich viel für ihre Musiknutzung bezahlen. Das ist gerecht.
Der Hintergrund:
Wie kam es überhaupt zu einem Schiedsstellenverfahren?
Im März 2012 wurden Verhandlungen über die neuen Vergütungssätze U-V und M-V von der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) abgelehnt. Markteinführungsszenarien und Branchenbesonderheiten konnten somit nicht weiter verhandelt werden.Die BVMV besteht vielmehr darauf, die Struktur der bisherigen Vergütungssätze beizubehalten. Das war und ist aus Sicht der GEMA nicht zeitgemäß. Es entspricht auch nicht der Spruchpraxis der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Diese hat wiederholt entschieden, dass die Vergütung bei Musiknutzungen mit Veranstaltungscharakter (nicht Konzerte) grundsätzlich 10 % der Bruttoeinnahmen aus den Kartenverkäufen oder einem sonstigen Entgelt zu betragen hat, damit der Urheber angemessen am wirtschaftlichen Vorteil beteiligt ist, den der Nutzer aus der Verwertung der Urheberrechte zieht.
Dieses klare Nein der BVMV führte dazu, dass die GEMA beide Vergütungssätze in der unverhandelten Fassung im Bundesanzeiger veröffentlichte und Antrag auf Durchführung eines Gesamtvertragsverfahrens bei der Schiedsstelle stellte. Deren Aufgaben sind im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz festgelegt; sie ist eine extra vom Gesetzgeber geschaffene unabhängige Instanz, die Tarife auf ihre Angemessenheit und Anwendbarkeit prüft. Am 18. Juni 2012 ist die BVMV diesem Verfahren beigetreten. Innerhalb eines Jahres hat die Schiedsstelle in der Regel einen Einigungsvorschlag vorzulegen.Für den 19. Dezember ist eine mündliche Verhandlung terminiert. Der rechtliche Rahmen Die GEMA ist stets bemüht, Tarife gesamtvertraglich mit der BVMV, der größten Nutzervereinigung in der Bundesrepublik, zu verhandeln und zu vereinbaren. Doch auch mit anderen Verbänden führt die GEMA Gesamtvertragsverhandlungen. Denn entgegen der verbreiteten Meinung ist die GEMA laut UrhWG dazu verpflichtet, mit jedem gesamtvertragsfähigen Verband Verhandlungen zu führen und abzuschließen. Ende Juli konnte die GEMA mit dem Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) einen ersten, bundesweit geltenden Gesamtvertrag abschließen.
Dieser Vertrag hat Auswirkungen auf die gesamte Veranstaltungsbranche. Denn die in diesem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gelten als Tarife und müssen aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der für Verwertungsgesellschaften gilt, dahingehend angepasst werden. Somit gelten die mit dem BDK ausgehandelten Vergütungssätze U-V und M-V grundsätzlich auch für Gaststätten, Clubs und Diskotheken. Die modifizierten Tarife wurden veröffentlicht und bilden damit auch die Grundlage für das laufende Schiedsstellenverfahren.
Wie geht es weiter?
Sollte eine der Parteien mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nicht einverstanden sein und Widerspruch einlegen, wird das Verfahren gegebenenfalls vor dem Oberlandesgericht München vor einem auf Urheberrecht spezialisierten Senat weitergeführt. Das Oberlandesgericht München wird dann einen für beide Parteien verbindlichen Gesamtvertrag festsetzen. Sofern hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt wird, wird dieser für Rechtsfrieden sorgen.
Über den Ausgang des Verfahrens werden wir zu gegebener Zeit informieren. Im Hinblick auf die Medienberichte wäre es wünschenswert gewesen, wenn diese nicht nur die zugegeben teilweise starken Erhöhungen der von den Nutzern zu zahlenden Vergütungen dargestellt hätten, sondern auch über das Positive der Linearisierung die geneigten Leser unterrichtet hätten: In ca. 60 % der Nutzungsvorgänge reduzieren sich die Vergütungen oder bleiben zumindest gleich.